Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Einkauf und die Anlieferung von Lebendvieh der Tönnies Livestock GmbH

1 Geltungsbereich

1.) Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten sowie für alle mit unseren Lieferanten geschlossenen Rechtsgeschäfte gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte und Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die Unwirksamkeit einzelner Einkaufsbedingungen berührt die Gültigkeit unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht.

2.) Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

3.) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2 Vertragsabschluss

Für den Fall, dass wir Verträge unter dem Vorbehalt einer Bestätigung in Schrift- oder Textform mit dem Lieferanten abschließen, ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens ausschließlich maßgeblich, sofern diesem nicht unverzüglich durch den Lieferanten widersprochen wird.

3 Lieferung, Lieferzustand und -dokumente

1.) Mit Übergabe des an uns verkauften und gelieferten Viehs können wir über dieses eigenverantwortlich und frei, im eigenen Namen und für eigene Rechnung verfügen.

2.) Wir sind berechtigt, eine andere als die nach dem vertraglich vereinbarten Zweck bestimmte Verwertungsart zu wählen.

3.) Der Lieferant hat das Vieh zum vereinbarten Übergabetermin in nüchternem und ungefüttertem Zustand bereit zu stellen.

4.) Der Lieferant hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs, insbesondere die Vorschriften zur Rindfleischetikettierung sowie der Viehverkehrsordnung, einzuhalten, ebenso die für die Haltung der an uns gelieferten Tiere in der Europäischen Union und Bundesrepublik Deutschland geltenden tierschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen sowie die Vorgaben und Regeln des QS-Prüfsystems.

5.) Alle rechtlich vorgeschriebenen Dokumente, z. B. Begleitdokumente wie Tierpass, Rinderpass, Lebensmittelketteninformation und die erforderlichen Veterinärdokumente, werden vom Lieferanten ordnungsgemäß beigebracht und mit Übergabe des Viehs übergeben.

4 Schlachtvieh

1.) Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, die nach den gültigen rechtlichen Vorgaben erzeugt wurden, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf Grundlage der lebensmittelhygiene-rechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden. Gewichtsfeststellung und Qualitätsbewertung des angelieferten Viehs als Basis zur Erstellung der Abrechnung obliegt uns. Die Qualitätsbewertung erfolgt dabei nach den gesetzlichen Vorgaben.

2.) Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung bzw. Beschädigung geht im Zeitpunkt der Verladung auf der Laderampe unseres bzw. des von uns beauftragten Transportfahrzeuges auf uns über, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Bis zur Freigabe des Viehs durch die gesetzliche Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb trägt der Lieferant die Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachtviehs.

3.) Werden Tiere bei der Schlachttieruntersuchung nicht zur Schlachtung freigegeben oder aufgrund von amtlichen Schlachtprobenuntersuchungen beanstandet, trägt der Lieferant die für die Schlachtung und Entsorgung solcher Tiere und sonstige erforderliche Tätigkeiten entstehenden Kosten, sofern und soweit diese nicht von öffentlichen Stellen getragen werden.

4.) Wird eine Schlachtung angeordnet, erwerben wir das Eigentum nur dann, wenn das Fleisch nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen als tauglich eingestuft wird. Sind die Gründe für eine eventuell angeordnete Schlachtung von uns nicht zu vertreten bzw. stellt sich bei der Fleischuntersuchung heraus, dass das Fleisch aus von uns nicht zu vertretenden Gründen untauglich ist, hat der Lieferant die Kosten der Schlachtung, Untersuchung und weiteren Behandlung sowie gegebenenfalls Entsorgung zu tragen.

5.) Die angelieferten Schlachttiere müssen unter Beachtung der zulässigen Grenzwerte und gesetzlichen Höchstwerte frei von schädlichen Antibiotika oder sonstigen verbotenen oder lebensmittelrechtlich nicht zugelassenen Wirkstoffen sein; nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe müssen die vorgeschriebenen Wartefristen eingehalten worden sein. Nach der Schlachtung hat das vom Lieferanten eingelieferte Schlachtvieh uneingeschränkt handelsfähig zu sein. Eventuelle Folgeschäden und Kosten aufgrund behördlich angeordneter Nachuntersuchungen hat der Lieferant zu tragen. Der Lieferant erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen an.

6.) Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt – sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung (z.B. Abrechnung nach Lebendgewicht) getroffen wurde – nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Grundlage der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung. Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von offenen oder verdeckten Mängeln (z.B. Parasiten, Risse, Binnenebrigkeit) behalten wir uns vor.

7.) Angelieferte Schlachttiere sind mangelhaft, wenn die geschlachteten Tiere nicht den vereinbarten Spezifikationen, insbesondere nicht den Qualitätsanforderungen dieser Einkaufsbedingungen entsprechen oder bei der amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung beanstandet werden. In diesem Fall steht uns das Recht der Verwertung der Schlachtkörper zu, etwaige Verwertungserlöse werden auf die uns entstehenden Kosten und Schäden angerechnet.

8.) Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen stehen uns ungekürzt zu. Zu den erstattungsfähigen Schäden gehören auch die Kosten, die uns dadurch entstehen, dass die angelieferten Schlachttiere lebensmittelrechtlich nicht einwandfrei sind, sowie Kosten im Rahmen von hierdurch bedingten Warenanalysen und Laboruntersuchungen.

5 Nutz- und Zuchtvieh

1.)  Bei der Lieferung von Nutz- und Zuchtvieh geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung bzw. Beschädigung mit der Übergabe des Viehs an uns und bei Auktionen mit Zuschlag auf uns über.

2.) Der Lieferant gewährleistet, dass das von ihm angelieferte Nutz- und Zuchtvieh

a) normale Gesundheit und Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufweist;
b) frei von  genetischen Defekten wie z. B. Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Binnenebrigkeit, Gebärmuttervorfall.;
c) nachweislich aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand stammt;
d) keine dem Lieferanten bekannten Mängel aufweist, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt.

3.) Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen stehen uns ungekürzt zu.

6 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1.) Der vereinbarte Preis versteht sich in Euro, wenn nichts anderes vereinbart ist, und ist bindend.

2.) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, wird der Ankauf über Gutschriften abgerechnet wird und wir somit ausdrücklich zur Abrechnung mittels Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UmstG berechtigt sind. Hierzu teilt der Lieferant  seine jeweils im Lieferungszeitpunkt gültige Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie jede diesbezügliche Änderung mit. Der Lieferant kann von uns erstellten Gutschriften ausschließlich im Fall der sachlichen Unrichtigkeit widersprechen. Von uns erstellte Gutschriften über jeden Ankauf hat der Lieferant unverzüglich auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Inhaltliche Unrichtigkeit der Gutschrift, insbesondere im Hinblick auf den zur Anwendung gebrachten Umsatzsteuersatz, hat uns der Lieferant unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht spätestens 30 Tage nach Erhalt der Gutschrift, gilt diese als genehmigt. Unterlässt der Lieferant eine notwendige Korrekturmitteilung, haftet er uns gegenüber für jeden hieraus entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften und ist insoweit zur Freistellung verpflichtet.Der Lieferant ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart durch Wegfall der Unternehmereigenschaft oder sonstigen Wegfall der Berechtigung zur Abrechnung unter Umsatzsteuerausweis unverzüglich mitzuteilen. Ist der Lieferant zum offenen Steuerausweis nicht berechtigt oder ist der Umsatzsteuerbetrag in der Gutschrift zu hoch ausgewiesen, hat der Lieferant uns die in der Gutschrift ausgewiesene bzw. zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer unverzüglich zu erstatten. Jegliche Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Wir werden sodann eine korrigierte Gutschrift über die betroffene Lieferung erteilen.

3.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Die Aufrechnungsbefugnis steht uns auch mit Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen, die an uns abgetreten wurden, zu. Der Lieferant kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Abtretung von gegen uns bestehende Forderungen des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen.

4.) Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, uns gegenüber nicht ausüben.

7 Kontokorrentvereinbarung

Aufgrund gesondert zu treffender Vereinbarungen können alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und uns entstehenden gegenseitigen Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden. Für dieses gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB. Auf dem Kontokorrentkonto werden unsere Forderungen gegenüber dem Lieferanten mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

8 Haftung

1.) Schadenersatzanspruche des Lieferanten, gleich aus welchen Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.) Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von Inhabern, Organen oder leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, wegen der leicht fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.) Vorstehende Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter.

9 Datenschutz

1.) Die bei uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Erfassung eingehenden Daten werden von uns gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Zum Nachweis der Herkunft können Name und Adresse des Lieferanten – soweit erforderlich – an Dritte weitergegeben werden.

2.) Der Lieferant ist mit der Weitergabe von Daten amtlicher veterinärrechtlicher Untersuchungen an uns einverstanden und stimmt der Erfassung, Nutzung, Übermittlung sowie Verarbeitung von Daten nach den Vorschriften zur Rindfleischetikettierung (Rindfleischetikettierungsgesetz zu.

10 Sonstiges

1.) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Verpflichtungen ist unser Hauptverwaltungssitz in Rheda-Wiedenbrück.

2.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns ist unser Sitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück, Bundesrepublik Deutschland. Wir haben zudem das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand.

3.) Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lebendvieh der Tönnies Livestock GmbH

1 Geltungsbereich

1.) Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie für alle mit uns geschlossenen Rechtsgeschäfte gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte und Verträge, die wir mit dem Käufer über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die Unwirksamkeit einzelner Verkaufsbedingungen berührt die Gültigkeit unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht.

2.) Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers an den Käufer liefern und leisten.

3.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2 Vertragsabschluss

Für den Fall, dass wir Verträge unter dem Vorbehalt einer Bestätigung in Schrift- oder Textform mit dem Käufer abschließen, ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens ausschließlich maßgeblich, sofern diesem nicht unverzüglich durch den Käufer widersprochen wird.

3 Lieferung/ Lieferzeit/ Annahmeverzug

1.) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Für den Viehtransport ungeeignete Witterungsverhältnisse, insbesondere große Hitze oder Frost, entbinden uns bis zum Eintritt geeigneter Witterungsbedingungen von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins. Im Fall von für den Transport ungeeigneten Witterungsbedingungen werden wir den Käufer hierüber unverzüglich unterrichten.

2.) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

3.) Die Gefahr geht hinsichtlich des Lebendviehs spätestens mit Übergabe an dem vereinbarten Übergabeort, bei Auktionen mit Zuschlag auf den Käufer über.

4.) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Tierseuchen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

5.) Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der Restmenge sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6.) Bei vereinbarter Anlieferung hat der Käufer in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten für eine sichere und auf die Befahrung mit einem schweren Lieferfahrzeug ausgelegte Zuwegung und Lieferstelle Sorge zu tragen. Der Käufer haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die Zuwegung bzw. Lieferstelle verlässt. Ist die Zuwegung und/oder Lieferstelle nicht befahrbar, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden etwaigen Mehrkosten der Anlieferung.

7.) Erfolgt die Anlieferung an der Lieferstelle in Abwesenheit des Käufers oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten und kann der Empfang der Lieferung nicht durch den Käufer quittiert werden, werden Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch den Fahrer des Lieferfahrzeuges mittels Unterzeichnung des Lieferscheins dokumentiert.

8.) Gerät der Käufer in Annahmeverzug sind wir ohne gesonderte Ankündigung berechtigt, das zu liefernde Vieh auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns oder einem Dritten zwischenzulagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten.

4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1.) Der vereinbarte Kaufpreis versteht sich in Euro. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs behalten wir uns vor.

2.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Die Aufrechnungsbefugnis steht uns auch mit Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen, die an uns abgetreten wurden, zu. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Abtretung von gegen uns bestehenden Forderungen des Käufers an Dritte ist ausgeschlossen.

3.) Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, uns gegenüber nicht ausüben.

5 Kontokorrentvereinbarung/ Vorauszahlung

1.) Aufgrund gesondert zu treffender Vereinbarungen können alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns entstehenden gegenseitigen Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden. Für dieses gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB. Auf dem Kontokorrentkonto werden unsere Forderungen gegenüber dem Käufer mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

2.) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

6 Gewährleistung, Mängelansprüche

1.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Übergabe.

2.) Das gelieferte Vieh ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, z.B. hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit und Menge) zu untersuchen. Der Käufer hat offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Das gelieferte Vieh gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt das Vieh als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Im Übrigen gilt die Regelung des § 377 HGB.

7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1.) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

2.) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

3.) Soweit wir gem. § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des gelieferten Viehs sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des gelieferten Viehs typischerweise zu erwarten sind.

4.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5.) Soweit wir besondere Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6.) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8 Eigentumsvorbehalt

1.) Das von uns an den Käufer gelieferte Vieh und dessen etwaige Nachzucht bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der bestehenden Lieferbeziehung unser Eigentum. Das Vieh und dessen Nachzucht sowie die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an dessen Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

2.) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er hat die Vorbehaltsware auf unser Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten.

3.) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Sollte der Käufer Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein und sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet haben, ist die von uns gelieferte Vorbehaltsware im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag von der Verpfändung durch konkrete Benennung unter Angabe der kennzeichnenden Merkmale auszuschließen. Die von dem Käufer mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen und wir sind hiervon unverzüglich zu informieren.

4.) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

5.) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – beim Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechenden dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren zu einem Gesamtpreis, tritt der Käufer an uns den dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag der Gesamtforderung an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Käufer wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung wird von uns im Verwertungsfall widerrufen.

6.) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

7.) Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9 Sonstiges

1.) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Verpflichtungen ist unser Sitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück.

2.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns ist unser Sitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück, Bundesrepublik Deutschland. Wir haben zudem das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand.

3.) Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).